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Corona Virus Aktuelle Situation in Dornbirn
Corona Virus Aktuelle Situation in Dornbirn, © Stadt Dornbirn
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Bürgerservice | Gesundheit

Covid: Häufige Fragen und Antworten zum 2. Lockdown

Covid: Häufige Fragen und Antworten zum 2. Lockdown

Ab Dienstag, 3. November 2020 um 0 Uhr gelten die neuen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie. Einige der häufigsten Fragen und Antworten zu den neuen Bestimmungen haben wir hier zusammengefasst:

Was bedeutet die Ausgangsbeschränkung?

Von 20 bis 6 Uhr ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur noch aus folgenden Gründen erlaubt: 
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, 
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten (darunter fällt auch das Besuchsrecht von minderjährigen Kindern) 
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, 
4. Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist, 
5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z.B. Spazieren gehen, Joggen, Gassi gehen) 

Wie lange gilt die Ausgangsbeschränkung?

Die Ausgangsbeschränkung gilt vorerst bis inklusive 12. November 2020. 

Sind Arztbesuche erlaubt? 

Ja! Arztbesuche dienen zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse und sind auch nach 20:00 Uhr erlaubt. Bitte immer zuerst telefonisch einen Termin vereinbaren! Auch die telefonische Krankschreibung ist derzeit wieder möglich.

Was gilt für Physiotherapie, Massage und Psychotherapie? 

Hier gilt die Betriebsstättenregelung. Das bedeutet, dass der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten und zusätzlich ein Mund-Nasenschutz zu tragen ist.

Darf ich zuhause Besuch empfangen? 

Das ist möglich, da der private Wohnbereich nicht geregelt wird. Personen, die nicht im selben Haushalt leben, sollten in der derzeitigen Situation die Hygiene - und Abstandsregeln einhalten. Es wird empfohlen, die Anzahl der Personen auch im privaten Bereich möglichst gering zu halten. Dabei appelliert die Regierung an die Eigenverantwortung und Vernunft. Ein Besuch bei Freundinnen und Freunden ist aber kein zulässiger Grund, den privaten Wohnbereich zwischen 20 und 6 Uhr zu verlassen.

Darf ich Freunde im öffentlichen Raum treffen? 

Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal 6 Personen aus zwei verschiedenen Haushalten zuzüglich deren minderjähriger Kinder (maximal 6). 

Welche Vorgaben gibt es für Einkaufsgeschäfte und Einkaufszentren? 

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist Pflicht! Außerdem müssen mindestens 10m² pro Kundin oder Kunde zur Verfügung stehen, sowie der Mindestabstand zwischen Personen, die nicht zumindest zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden.

Welche Dienstleistungen dürfen bestehen bleiben? 

Alle Dienstleistungen wie zum Beispiel Frisörgeschäfte, Kosmetikstudios etc, dürfen prinzipiell geöffnet bleiben, unter Berücksichtigung des Mindestabstands, der MNS-Pflicht und der 10m²-Regelung. Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand nicht eingehalten werden oder ist kein MNS möglich, so müssen sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie Trennwände, Plexiglas oder fixe Teams getroffen werden, die das Infektionsrisiko minimieren.

Darf ich noch ins Restaurant oder in eine Bar? 

Die Konsumation vor Ort ist nicht mehr erlaubt. Es ist nur noch die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 6 und 20 Uhr zulässig. Der Lieferservice ist auch darüber hinaus möglich. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Was sind Veranstaltungen? Welche finden nicht statt?

Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Ausstellungen, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte. Diese dürfen derzeit nicht stattfinden. Ausnahmen gibt es etwa für den Spitzensport, für berufliche Zusammenkünfte oder Begräbnisse.

Können Begräbnisse stattfinden?

Begräbnisse dürfen mit höchstens 50 Personen stattfinden. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Darf ich heiraten?

Die standesamtliche Trauung kann stattfinden. Hochzeitsfeiern gelten als Veranstaltung und sind untersagt. Auch private Feiern im öffentlichen Raum sind nicht erlaubt. 
Von den Veranstaltungsbeschränkungen nicht erfasst ist der private Wohnbereich. Vorsicht: Das gilt nicht für Orte, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen. An diesen Orten darf nicht gefeiert werden.

Gilt das auch wenn man im Freien heiratet und der 1-Meter Abstand eingehalten werden kann? 

Ja, da Hochzeitsfeiern als Veranstaltungen gelten und derzeit untersagt sind. Auch hier gilt die Unterscheidung zwischen öffentlichem Raum und privatem Wohnbereich.

Ist Laufen und Fahrradfahren draußen erlaubt? 

Sowohl Laufen als auch Fahrradfahren im Freien ist erlaubt, wobei der 1-Meter-Abstand eingehalten werden muss. 

Was ist mit Indoor und Outdoor-Sportanlagen? 

Individualsportarten ohne Körperkontakt auf Outdoor-Sportstätten sind unter Einhaltung des Mindestabstandes zulässig. Indoor-Sportanlagen wie Kletterhallen und Fitnessstudios sind geschlossen.

Beherbergungsbetriebe (Hotels) dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen betreten werden: 

− durch Personen, die bereits im Hotel sind für die Dauer der Buchung
− zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen, 
− aus beruflichen Gründen, 
− zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen, 
− zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, 
− durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt 
− durch Schüler zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime) 

Weitere Informationen

Alle Details zu den geltenen Richtlinien, Maßnahmen und Gesetzen finden Sie immer aktuell online auf der Homepage des zuständigen Ministeriums. Alle bundeslandspezifischen Informationen finden Sie auf vorarlberg.at/corona.

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