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Littering Verordnung
Littering Verordnung, © Stadt Dornbirn
Littering Verordnung
Littering Verordnung, © Stadt Dornbirn

Umwelt | Werkhof | Polizei

Verordnung gegen Verunreinigungen

Verordnung gegen Verunreinigungen

Wer Abfälle achtlos wegwirft, hat auch in Dornbirn mit Strafen zu rechnen. Gemeinsam mit anderen Städten und Gemeinden in Vorarlberg gilt auch in Dornbirn eine Verordnung, die der Exekutive zusätzliche Möglichkeiten für die Bestrafung von Umweltsünderinnen und -sündern gibt. Bis zu € 60,-- oder Verwaltungsstrafverfahren sind aufgrund der vom Umweltverband koordinierten Verordnung möglich.

„Gleichzeitig appellieren wir an die Bevölkerung, achtsam mit ihrer Umwelt umzugehen, und Abfälle richtig zu entsorgen. Die Maßnahmen richten sich an die Wenigen, die sich nicht an die Regeln halten. Mit der Verordnung wollen wir unsere Stadt sauberer machen,“ berichtet Bürgermeisterin Dipl.-Vw. Andrea Kaufmann. Der öffentlichen Hand entstehen durch das achtlose Wegwerfen von Abfällen – „Littering“ genannt - hohe Reinigungskosten, die von der Allgemeinheit zu bezahlen sind. Auch in Dornbirn werden öffentliche Orte immer wieder verunreinigt, insbesondere durch achtlos weggeworfene Abfälle, angefangen von Zigarettenkippen und Kaugummis über Dosen, Plastikflaschen und Verpackungen aller Art. „Wir alle sollten einen Platz so sauber verlassen, wie wir ihn vorgefunden haben, oder sogar sauberer. Ich danke allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die in unserer Stadt aufräumen, sei es im Alltag oder bei den Reinigungsaktionen,“ ergänzt Umweltstadträtin Dr. Juliane Alton. Für den weitaus überwiegenden Teil der Bevölkerung ist dies geübte Praxis. Viele Freiwillige beteiligen sich auch jedes Jahr an der Reinigung entlang der Dornbirner Gewässer.

Littering-Verordnung ermöglicht mehr Kontrolle und Strafen für Abfall Sünderinnen
Vor allem gegen jene Menschen, die das Wegwerfen von Abfällen als Kavaliersdelikt sehen, richten sich die „Littering-Verordnungen“ der Gemeinden. In diesen Verordnungen werden konkret schützenswerte öffentlich zugängliche Bereiche – z.B. Straßen, Plätze, Freizeiteinrichtungen – und auch Kontrollorgane definiert. Werden Abfallsünder beim Wegwerfen von Abfällen auf frischer Tat ertappt, können sie von den zuständigen Organen angehalten werden. Nehmen sie ihren Abfall wieder auf und entsorgen ihn richtig, bleibt es bei einer Ermahnung. Ansonsten wird eine Organstrafe von € 60,-- zum sofortigen Bezahlen verhängt. Bei schwerwiegenden Verstößen beträgt der Strafrahmen bis zu 7.000 Euro.

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